ehelicher Lebensbedarf

ehelicher Lebensbedarf
ehelicher Lebensbedarf,
 
ein Rechtsbegriff (§ 1357 BGB), in der Schweiz (Art. 166 ZGB): laufende Bedürfnisse der Familie, in Österreich (§ 96 ABGB) und früher in Deutschland: Schlüsselgewalt: Ehegatten sind befugt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs (einschließlich des Familienbedarfs) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu tätigen. Was »angemessene Deckung des ehelichen Lebensbedarfs« ist, ist nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten verschieden. Hierunter fallen Geschäfte des häuslichen Wirkungskreises (Beschaffung von Lebensmitteln und Kleidung, Zuziehung eines Arztes für das Kind u. a.). Nicht dazu gehören die grundsätzlich gemeinsam zu besprechenden Angelegenheiten wie Mieten einer Wohnung, Verpfändung von Möbeln, in der Regel der Abschluss eines Kreditvertrages. Bei Überschreitung dieser Grundsätze haftet der andere Ehegatte nicht. Ein Ehegatte kann die Berechtigung, Geschäfte zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs mit Wirkung für ihn zu erledigen, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken oder ausschließen (§ 1 357 Absatz 2 BGB).
 
Nach österreichischem Recht vertritt der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen, wenn nicht der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein will. Nach schweizerischem Recht vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann er die eheliche Gemeinschaft vertreten, wenn er vom anderen oder vom Richter ermächtigt wird, das Geschäft nicht aufgeschoben werden kann oder der andere an der Zustimmung verhindert ist. Jeder Ehegatte begründet für sich und, soweit die Überschreitung der Vertretungsbefugnis nicht für den Dritten erkennbar ist, solidarisch auch für den anderen Ehegatten einzuhaltende Verbindlichkeiten (Art. 166 ZGB).

Universal-Lexikon. 2012.

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